Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Agrolager Inh. Renate Bauer
zur ausschließlichen Verwendung im
Geschäftsverkehr
gegenüber Unternehmen
Im Tal 2, D-85307 Schernbuch
I. Allgemeines
Zwischen der Firma Agrolager, Inh. Renate Bauer (Agrolager) und dem Kunden (Unternehmer) besteht
Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen
ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst
bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich zugestimmt.
II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang
1. Angebote sind stets
freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen
Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.
Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Agrolager
verbindlich.
3. Der Lieferumfang wird durch die
schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Agrolager bestimmt. Insbesondere bedürfen
Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von Agrolager.
4. Konstruktions- und Formänderungen des
Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht
erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.
5. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und
Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind.
6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Agrolager
zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die
Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
III. Preis und
Zahlung
1. . Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von Agrolager oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.
2. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.
3. Der Unternehmer verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 7 Kalendertagen, gerechnet ab Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug.
4. . Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von Agrolager bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
IV. Lieferfristen
und Verzug
1. Lieferfristen und Termine gelten nur dann
als verbindlich, wenn Agrolager dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich
bestätigt hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Agrolager oder das
Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer
mitgeteilt worden ist.
3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist Agrolager berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Agrolager nach Gesetz.
4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers aus dem Kaufvertrag voraus.
V. Gefahrübergang
und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an
den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit
Beförderungsmitteln von Agrolager, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von
Agrolager oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Auf
Wunsch des Unternehmers wird auf seine Kosten die Ladung durch Agrolager gegen Bruch,
Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand in Folge von
Umständen, die von Agrolager nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der
Versandbereitschaft ab auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers ist
Agrolager verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten
gehen zu Lasten des Unternehmers.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn
sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet der Rechte aus
Ziffer 8 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1. Agrolager behält sich das Eigentum an allen
Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der
Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehenden Forderungen vor. Bei
laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der
Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für Agrolager dienenden
Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Unternehmer um
mehr als 50 %, so ist Agrolager auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe
von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
VII. Mängelrügen
und Haftung für Mängel
1. Ist der Kauf für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so hat der Unternehmer die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu
untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 14
Tagen durch schriftliche Anzeige an Agrolager zu rügen.
2. Alle diejenigen Teile der Lieferung sind
unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl, von Agrolager
nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung
in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel
aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Agrolager unverzüglich - spätestens
innerhalb von 14 Tagen - schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen
für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend
von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
3. Als Beschaffenheit der Ware gilt
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen
daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
4. Es wird keine Gewähr übernommen für
Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder
Dritte,
- bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden
Betriebsanweisungen,
- bei übermäßiger Beanspruchung und
- bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw.
Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Agrolager, vorausgesetzt,
dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und
Einbau. Im übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht
von Agrolager betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die
gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche
Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.
6. Weitere Ansprüche des Unternehmers,
insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden,
bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der
schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung
des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen,
voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die
ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den
Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren
Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
VIII. Rücktritt,
Minderung, sowie sonstige Haftung
1. Der Unternehmer kann vom Vertrag
zurücktreten, wenn Agrolager die gesamte Leistung des Gefahrübergangs nach
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Agrolager.
Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung
gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl
nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Unternehmer die
Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer
IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Unternehmer Agrolager eine
angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht
eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des
Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Unternehmers ein, so bleibt dieser
zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Unternehmer hat ferner ein
Rücktrittsrecht, wenn Agrolager eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit
Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu
vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers besteht auch
in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung
durch Agrolager.
IX. Schlußbestimmungen
1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die Bedingungen dieser Vereinbarung. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem ursprünglichen Inhalt möglichst nahekommende gesetzliche Bestimmung.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freising vereinbart.
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