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03.September.2010
Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen

  Download/PDF der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Agrolager Inh. Renate Bauer
zur ausschließlichen Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

Im Tal 2, D-85307 Schernbuch

 

I. Allgemeines

 

Zwischen der Firma Agrolager, Inh. Renate Bauer (Agrolager) und dem Kunden (Unternehmer) besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

 

II. Angebot, Vertragsschluss und Lieferumfang

 

1.  Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.   Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Agrolager verbindlich.

3. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma Agrolager bestimmt. Insbesondere bedürfen Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von Agrolager.

4.  Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

5.  Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen, sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

6.  Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Agrolager zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preis und Zahlung

 

1.  . Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lager von Agrolager oder bei Versendung vom Herstellerwerk ab Werk, Verpackung nicht eingeschlossen. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, hinzu kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer.

2.  Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich.

3.  Der Unternehmer verpflichtet sich den Kaufpreis innerhalb von 7 Kalendertagen, gerechnet ab Datum des Vertragsschlusses oder, falls dieses nicht verfügbar ist, ab Datum der Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Unternehmer in Zahlungsverzug.

4.  . Die Zurückbehaltung von Zahlungen, die Einwendung von Leistungsverweigerungsrechten oder die Aufrechnung mit Forderungen des Unternehmers, die von Agrolager bestritten werden oder nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.

IV. Lieferfristen und Verzug

 

1.  Lieferfristen und Termine gelten nur dann als verbindlich, wenn Agrolager dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt hat. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Firma Agrolager oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Unternehmer mitgeteilt worden ist.

3.  Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Unternehmer zu vertreten hat, ist Agrolager berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Unternehmer mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern, unbenommen bleiben die Rechte von Agrolager nach Gesetz.

4.  Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers aus dem Kaufvertrag voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes

 

1.  Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder beim Transport mit Beförderungsmitteln von Agrolager, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von Agrolager oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers wird auf seine Kosten die Ladung durch Agrolager gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

2.  Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die von Agrolager nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Unternehmer über. Auf Wunsch des Unternehmers ist Agrolager verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Unternehmers.

3.  Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Unternehmer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 8 in Empfang zu nehmen.

4.  Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1.  Agrolager behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung. Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für Agrolager dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Unternehmer um mehr als 50 %, so ist Agrolager auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

 

VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel

 

1.  Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Unternehmer die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an Agrolager zu rügen.

2.  Alle diejenigen Teile der Lieferung sind unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl, von Agrolager nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist Agrolager unverzüglich - spätestens innerhalb von 14 Tagen - schriftlich zu melden.
Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

3.  Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4.  Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
  -   Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
  -   fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Unternehmer oder Dritte,
  -   bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes,
      insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen,
  -   bei übermäßiger Beanspruchung und
  -   bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.

5.  Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Agrolager, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Unternehmer die Kosten. Die Kostentragungspflicht von Agrolager betrifft nicht die Mehraufwendungen, die sich dadurch ergeben, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Unternehmers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, vertraglich vereinbarten Gebrauch der Sache.

6.  Weitere Ansprüche des Unternehmers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur bei grobem Verschulden, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Unternehmer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Verkäufer garantiert hat. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

VIII. Rücktritt, Minderung, sowie sonstige Haftung

 

1.  Der Unternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Agrolager die gesamte Leistung des Gefahrübergangs nach Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Agrolager. Der Unternehmer kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Unternehmer die Gegenleistung entsprechend mindern.

2.  Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer IV der Verkaufs- und Lieferbedingungen vor und gewährt der Unternehmer Agrolager eine angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Unternehmer zum Rücktritt berechtigt.

3.  Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Unternehmers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4.  Der Unternehmer hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Agrolager eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit Androhung des Rücktritts für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Unternehmers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Agrolager.

IX. Schlußbestimmungen

1.  Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich die Bedingungen dieser Vereinbarung. Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem ursprünglichen Inhalt möglichst nahekommende gesetzliche Bestimmung.

  Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Freising vereinbart.

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